Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht, Haltung und Verwendung von Versuchstieren : Anwendungsbeispiele und Ausnahmen

Eine behördliche Erlaubnispflicht für die Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist nur in ausgewählten Nutzungszusammenhängen erforderlich. Hierzu zählen unter anderem die Haltung von Tieren im Zoo und im Zirkus, die Zurschaustellung von Tieren und der Handel mit ihnen, das Verbringen und Vermitteln von Tieren aus dem Ausland gegen eine Gegenleistung sowie die Ausbildung von Hunden, das Betreiben von Fahr- und Reitgeschäften und auch die Zucht, Haltung und Verwendung von Versuchstieren.

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