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Verhältnis der Mitteilungspflicht über fremde Unterlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz zur Verpflichtung, Geschäftsgeheimnisse zu wahren, § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz

Zugehörigkeit
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik, Braunschweig
Otte, A.

Um unnötige Tierversuche zu vermeiden, sind keine Unterlagen vom Antragsteller erforderlich, wenn genügend Informationen vorliegen. Die BBA muß aber ihm und einem früheren Antragsteller offenbaren, welche Dokumente sie zu verwenden beabsichtigt. Dies ist eine gesetzliche Ausnahme der Verpflichtung, die von irgendwem der BBA zur Verfügung gestellten Dokumente vertraulich zu behandeln. Die Ausnahme beschränkt sich auf die Weitergabe eines Minimums an Information und schließt das Recht, die verwendeten Dokumente selbst einzusehen, aus.

In order to avoid unnecessary animal experiments, documents are not required from an applicant, if sufficient information is available. But the BBA has to disclose to him and to a previous applicant, which documents are intended to be used. This is an exception by law of the principle obligation to keep confidentiality of anyone's documents submitted to the BBA. Handling of exceptions is restricted to the disclosure of minimum information and excludes the right of inspection of the used documents themselves.

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