Das neue Holzhandelssicherungsgesetz - Gesetzliche Regelungen und Anforderungen an die Holzartenbestimmung und den Herkunftsnachweis

Am 15. Juli 2011 ist in Deutschland das Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, HolzSiG) in Kraft getreten. Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz regelt die nationalen Kontrollen von Holzeinfuhren aus Ländern, die mit der EU Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen Holzeinschlag abgeschlossen haben (FLEGT-Abkommen). Im Rahmen dieser Abkommen richten die Partnerländer ein Genehmigungs- und Lizenzsystem ein, um so zu gewährleisten, dass nur legal eingeschlagenes Holz in die EU exportiert wird. Da sich aber in absehbarer Zeit nicht mit allen wichtigen Holzerzeugerländern entsprechende Abkommen abschließen lassen, wurde als wirksame Ergänzung auf EU-Ebene am 2. Dezember 2010 die Holzhandelsverordnung erlassen. Sie verbietet die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz und verpflichtet alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz und Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehören unter anderem Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Die Holzhandelsverordnung wird ab 3. März 2013 vollständig angewendet. Um die Einhaltung der Vorschriften in der Praxis kontrollieren zu können, werden parallel wichtige Forschungsvorhaben durchgeführt: So werden am Thünen-Institut (vTI), dem für Forst und Holz zuständigen Forschungsinstitut des BMELV aktuell Methoden zum Art- und Herkunftsnachweis entwickelt und in internationaler Zusammenarbeit erprobt und angewendet.

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