Der Handel mit forstlichem Vermehrungsgut : von der Ernte bis zum Anbau rechtlich geregelt

Soweit ein Waldbesitzer die zur Kulturbegründung benötigten Pflanzen nicht selbst anzieht oder Naturverjüngung nicht übernehmen kann, versorgen Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe ihn mit forstlichem Vermehrungsgut. Dessen genetische Beschaffenheit entscheidet mit darüber, wie sich in der zu begründenden Kultur die Holzerträge, Stabilität und Widerstandsfähigkeit in den nächsten 100 bis 300 Jahren entwickeln. Es lohnt sich, leistungsfähiges, angepaßtes Vermehrungsgut anzubauen, zumal der Anteil der jährlichen Saatgutkosten nur rund 3 Promille der Erzeugungskosten in der Forstwirtschaft beträgt. Da zumindest dem Saatgut seine Abstammung äußerlich nicht anzusehen ist, soll das forstliche Saat- und Pflanzgutrecht die Identität des zum gewerbsmäßigen Vertrieb vorgesehenen Vermehrungsguts von der Ernte bis zum Anbau auf der Kulturfläche sichern helfen.

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