Empfehlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts über Mittel und Verfahren für die Durchführung einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion

Gemäß Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) i. d. F. v. 22. Mai 2013 wird in § 7 (Mittel und Verfahren zur Desinfektion) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vor-geschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen verwen-det werden dürfen, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden. Bereits 1993 wurde nach eingehender Prüfung entschieden, Mittel und Verfahren zur Desinfektion bei anzei-gepflichtigen Tierseuchen nicht in Form einer Verordnung, sondern in Form einer Richtlinie zu erar-beiten, nach der die zuständige Behörde die in den jeweiligen Bekämpfungsverordnungen enthaltenen Vorschriften zur Desinfektion im Einzelnen anweisen kann. Der Erlass einer Rechtverordnung ist nach wie vor nicht beabsichtigt. Die letzte grundlegende Überarbeitung der „Desinfektionsrichtlinie“ er-folgte 2007. Aufgrund aktueller Entwicklungen wurde das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) gebeten, die Richtlinie unter Mitarbeit von externen Experten nun erneut zu überarbeiten.

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