Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung : Vollzugshinweise zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung und zur Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012

Das „Handbuch – Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung“ enthält Auslegungshinweise, die einen einheitlichen Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung und der nationalen Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) sicherstellen sollen. Es richtet sich an die Vollzugsbehörden. Das Handbuch wurde länderübergreifend erarbeitet und soll regelmäßig aktualisiert werden. Die jeweils aktuelle Fassung des Handbuches ist in FIS-VL im öffentlichen Ordner der AGT eingestellt. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt für die Schlachtung und Tötung von Wirbeltieren, außer Amphibien und Reptilien, deren Zweckbestimmung die Herstellung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen ist; somit enthält sie Bestimmungen, die auf die Schlachtung oder Tötung landwirtschaftlich genutzter Tiere anzuwenden sind. Sie gilt nicht für die Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen von Ihrem Besitzer für den privaten häuslichen Verbrauch. Die nationale Tierschutz-Schlachtverordnung muss im Geltungsbereich der EG-Verordnung im Zusammenspiel mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 betrachtet werden. (Als Arbeitshilfe steht in Anlage A.1 eine Synopse der beiden Rechtstexte zur Verfügung.) Der Geltungsbereich der nationalen Verordnung geht über den der EG-Verordnung hinaus. Sie enthält tierschutzrechtliche Mindestanforderungen an die Schlachtung für den privaten häuslichen Verbrauch sowie die Schlachtung und Tötung aller Tierarten – nicht nur landwirtschaftlich genutzter Tierarten. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Begriff „Schlachtung“ eine neue Definition erfahren: als „Schlachtung“ wird nunmehr die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs bezeichnet. Als wesentliche Neuerung der europäischen Verordnung ist die Stärkung der Verantwortung der Unternehmer hervorzuheben. Zudem werden an Unternehmer weitergehende Anforderungen in Bezug auf die Tötung gestellt. Sie müssen insbesondere - Betäubungskontrollen anhand einer repräsentativen Stichprobe vornehmen, - alle Tätigkeiten mittels Standardarbeitsanweisungen beschreiben und durchführen, sicherstellen, dass das Personal sachkundig ist und bei der Schlachtung nur Personen mit Sachkundenachweis tätig werden. Auch Firmen, die z. B. Bestandstötungen anbieten, gelten als Unternehmer.

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